Der Förderverein "Walrathia e.V." stellt sich vor
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Satzung des Fördervereins "Walrathia e.V."
Neufassung vom 02. März 2006
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Walrathia e.V." Die Eintragung in das Vereinsregister soll alsbald nach der Gründung erwirkt werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bitterfeld.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen und außerschulischen Arbeit am Europagymnasium "Walther Rathenau" Bitterfeld. Der Verein hat die Aufgabe, das Gymnasium ideell und materiell in gemeinnütziger Weise zu unterstützen, soweit eine Förderung und Finanzierung durch den Schulträger oder durch die öffentliche Hand nicht möglich ist.
(2) Der Verein fördert und unterstützt:
1. Schüleraustausche mit den Partnerschulen des Europagymnasiums "Walther Rathenau" sowie Klassenreisen, Studienfahrten und projektbezogene Schulausflüge,
2. die Organisation und Durchführung von gemeinsamen kulturellen Projekten und Veranstaltungen von Schülern, Lehrern und Eltern
3. die Durchführung und Organisation von schulischen Feierlichkeiten
4. schulische Projekte und Veranstaltungen auf sportlichem und künstlerischem Gebiet
5. Projekte zur Förderung von Begabungen von Schülerinnen und Schülern
6. Projekte, die die Kooperation des Gymnasiums mit anderen kommunalen und regionalen Einrichtungen sowie den Kontakt zur Öffentlichkeit verstärken
7. besonderes schulisches Engagement einzelner Schüler oder Schülergruppen
8. die Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Gegenständen, die der Bildung und Entwicklung der Schüler des Gymnasiums dienen. Alle angeschafften Gegenstände werden Eigentum des Schulträgers, sofern der Verein sich nicht ausdrücklich das Eigentum vorbehält.
(3) Der Verein verfolgt somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(4) Der Verein kann zur Erreichung der Vereinszwecke mit anderen Vereinen sowie mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten. Dazu kann sich der Verein entsprechende Strukturen schaffen. Zur Unterstützung der Außenwirkung des Vereins kann der Vorstand für einzelne Projekte oder Veranstaltungen Personen des öffentlichen Lebens eine Schirmherrschaft antragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die unbeschränkt geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind. Juristische Personen, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine können Mitglied werden, wenn durch sie eine Förderung der Vereinsziele zu erwarten ist.
(2) Um Interessenkonflikte zu vermeiden kann nicht aufgenommen werden, wer Schüler des Europagymnasiums "Walther Rathenau" Bitterfeld ist.
(3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines an den Vereinsvorstand gerichteten schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
3. durch Ausschließung durch den Vorstand, der nur zulässig ist, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für 2 Jahre im Rückstand ist oder sich eines den Verein erheblich schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat
4. durch Erlöschung der als Mitglied aufgenommen juristischen Personen oder Handelsgesellschaften.
Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. § 3 II findet auf Ehrenmitglieder entsprechende Anwendung.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwa erzielte Gewinne oder Überschüsse und die sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung bestimmt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bzw. die Änderung der Beitragsordnung erfordert die Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
(2) Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Die Höhe der Beiträge juristischer Personen und Personengemeinschaften sowie die Voraussetzungen, unter denen für diese eine Änderung der Beiträge durch die Mitgliederversammlung zulässig sein soll, sind bei der Aufnahme zu vereinbaren.
(4) Neben festen Beiträgen können zur Förderung und Erreichung des Vereinzweckes von Mitgliedern und Außenstehenden Spenden entgegengenommen werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben. Solchen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder als beratende Mitglieder angehören.
(3) Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(3) Der Vorstand als Organ leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlungen ein und setzt ihre Tagesordnung fest. Insbesondere obliegt es dem Vorstand - außer im Falle eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung - zu bestimmen, in welcher Form das Vereinsvermögen zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet wird. Der Vorstand ist insofern berechtigt, allein die einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen im Sinne des Vereinszweckes zu bestimmen und insbesondere festzulegen, in welcher Form und mit welchen Geldbeträgen die Unterstützung im Einzelfall erfolgen soll.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Er tritt nach Bedarf zusammen.
(5) Der Vorstand wird alle 4 Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung der Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Auf Antrag kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, wenn kein erschienenes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die jährlich stattfindende Versammlung ist zugleich die Hauptversammlung des Vereins. In ihr berichtet der Vorstand über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und über die Kassenverhältnisse des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt in Textform. Sie ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift beziehungsweise E-Mail Adresse des Mitgliedes. Die Einladefrist beträgt 3 Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise der Tag der Versendung der E-Mail. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn wenigstens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Versammlungszweckes dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
(4) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung ist nicht zulässig. Soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Beschlussvorlagen in offener Abstimmung. Eine geheime Abstammung kann jedoch vom Vorstand oder von 10% der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
(6) Für eine Satzungsänderung ist eine Anwesenheit von mehr als 50 % der eingeschriebenen Mitglieder notwendig. Die Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Vorstand kann einen Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen nach Beschlussfassung unter Angabe der Widerspruchsgründe zurückweisen. Die Beschlussvorlage gelangt dann zur erneuten Abstimmung in die Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss entgegen dem Widerspruch des Vorstandes dann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erwirken. Ein so zustande gekommener Beschluss bindet den Vorstand.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschließen. Nehmen an der Beschlussfassung weniger als ¾ der Mitglieder teil, ist die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich einzuholen. Erreicht auch damit die Beteiligung an der Abstimmung insgesamt weniger als ¾ der Mitglieder, entscheidet eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, schulische Zwecke des Europagymnasiums "Walther Rathenau" Bitterfeld zu verwenden hat.
Satzung errichtet am 02.03.2006
Claudia Raupach, Bettina Neugebauer, Heinz Schräpler, Dr. Werner Rauball, Prof. Dr. Werner Raupach, Andreas Patzer, Thomas Bauermann